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Verjährung von Ansprüchen im Baurecht

3-jährige Verjährung gilt auch für Verzugsschaden

Bei der Herstellung von Bauwerken kommt es regelmäßig zu zeitlichen Verzögerungen, geplante Bauzeiten werden nicht eingehalten. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Kommt nur ein Hersteller eines Gewerkes in Verzug, verzögern sich auch die Leistungserbringungen der Folgegewerke, beispielsweise bei dem Bau eines Hauses.

Zuletzt beklagten die Auftragnehmer häufig Lieferungsverzögerungen, was an der Herstellung des geschuldeten Werkes hindert. Andrerseits können auch Streitigkeiten über die Ordnungsgemäßheit bzw. Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen noch während der Bauphase zu Verzögerungen führen.

Der Unternehmer gerät schnell in die Gefahr, dass er mit der Erbringung der geschuldeten Leistungen in Verzug gerät, entweder, weil er Fertigstellungstermine nicht einhält, nach angemessener Frist zur Fertigstellung das Bauwerk nicht fertigstellt oder auch weil er während eines Streits mit dem Bauherren und Auftraggeber zu Unrecht weitere Leistungen verweigert und zunächst untätig bleibt.

Gerät der Bauunternehmer mit der Leistungserbringung in Verzug, so hat dieser dem Bauherren den ihm durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen, den sogenannten Verzugsschaden. Dieser kann sich gerade bei Bauwerken schnell auf mehrere Zehntausend Euro belaufen. Er umfasst beispielsweise Ersatz für Bereitstellungszinsen, Kosten für Einlagerungen von Mobiliar, aber auch entgangene Nutzungen oder auch vertraglich geregelte Vertragsstrafen.

Meist streiten Bauherr und Unternehmer über einzelne Mängel, darüber, ob die Leistungen mangelfrei erbracht worden sind und Mängelbeseitigungsansprüche bestehen oder aber, ob geforderte Abschlagszahlungen oder die Zahlung auf die Schlussrechnung gefordert werden können. Ein solcher Streit im gerichtlichen Verfahren ist sehr zeitaufwendig und kann wegen einzuholender Gutachten mehrere Jahre dauern. Unterlässt es der geschädigte Bauherr Auftraggeber während dieser Verfahrensdauer seine möglichen Ansprüche auf entstandene Verzugsschäden geltend zu machen, kann dies zur Verjährung führen.

In seiner Entscheidung vom 19.05.2022 urteilte der BGH, dass auch der Anspruch auf Ersatz des in Folge Verzugs eingetretenen Schadens der 3-jährigen Verjährung unterliegt. Die Verjährung umfasse auch nachträglich eingetretene Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich vorhersehbar waren. Auf die konkrete Kenntnis von Mängeln kommt es nach Auffassung des BGH überhaupt nicht an. Es genügt, dass dem Bauherren die verzögerte Fertigstellung und die hieraus resultierenden Schäden bekannt sind. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginnt die Verjährung einheitlich für den gesamten Schaden, sobald die erste Vermögenseinbuße eingetreten ist. Für die Verjährung kommt es daher trotz fortlaufender Schadenspositionen (beispielsweise Erhöhung von Einlagerungskosten oder Erhöhung der Nutzungsentschädigung) darauf an, wann der erste einzelne Teilschaden entstanden ist. Der Geschädigte könne und müsse vielmehr frühzeitig eine Feststellungsklage erheben, um die Verjährung für die erst in Zukunft entstehenden Schäden zu hemmen, so der BGH.

Unter Berücksichtigung dieser jüngst ergangenen Entscheidung gilt es frühzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist nicht zwingend eine Feststellungsklage zu erheben. Durch Verhandlungen mit der anderen Partei kann beispielsweise durch einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ein ggf. weiteres gerichtliches Verfahren vermieden werden. Die Verjährung gilt es jedenfalls im Blick zu halten.

Veröffentlicht am 18./19.03.2023 „Der Neue Tag“, Oberpfalzmedien

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