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C. Scharf

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Zum Zugewinnausgleich beim Scheitern der Ehe

Zentrales Element der Vermögensverteilung zwischen Ehepartnern bei einer Scheidung

Der Zugewinnausgleich ist ein rechtlicher Mechanismus, der im deutschen Eherecht angewendet wird, um das Vermögen, welches während der Ehe angesammelt wurde, zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Während der Gesetzgeber bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs im Falle des Scheiterns einer Ehe von einer fairen Vermögensaufteilung ausging, zeigt jedoch die anwaltliche Praxis, dass die Auseinandersetzung um den Zugewinn oft ein zentraler Streitpunkt im Rahmen einer Scheidung ist. Die Betroffenen, meist die zahlungspflichtigen Ehepartner empfinden die vom Gesetzgeber vorgesehene Vermögensaufteilung jedoch als unfair. Bei ohnehin schon angespannten Verhältnissen nach der Trennung führt dies häufig zu einer weiteren Verhärtung der Fronten.

Doch was ist der Zugewinnausgleich überhaupt? Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines Ehegatten. Das Anfangsvermögen umfasst das Vermögen, welches ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Das Endvermögen umfasst das Vermögen, das ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages hatte. Der Zugewinnausgleich betrifft daher in der Regel nur das Vermögen, welches während der Ehe erworben wurde, somit nicht das Vermögen, welches die Partner bereits vor der Ehe hatten. Der Zugewinn ist also die Zahlung, welcher ein Ehepartner an den anderen nach der Scheidung zu leisten hat, um das gemeinsame Vermögen auszugleichen.

So einfach wie sich dies in der Theorie anhört, stellt sich der Ausgleich in der Praxis meist jedoch nicht dar. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass beispielsweise Erbschaften oder Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält bereits dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, nicht lediglich im Endvermögen Berücksichtigung finden. Hierdurch relativiert sich meist zur Überraschung des anderen Ehepartners der Zugewinn. Der Streit ist oft vorprogrammiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn Uneinigkeit über verschiedene Vermögenswerte zwischen den Ehegatten herrscht. Ein besonderes Konfliktpotential liegt hierbei insbesondere bei der Wertbestimmung von Immobilien oder auch Fahrzeugen. Erst wenn Klarheit über die einzelnen Vermögenswerte herrscht, lässt sich eine sachgerechte Aufteilung und damit der Zugewinnausgleich durchführen.

Zu beachten ist, was immer wieder in der Praxis verkannt wird, dass der Zugewinnausgleich unabhängig und isoliert von einer sonstigen Vermögensauseinandersetzung zu berechnen ist. Ansprüche wegen der Übertragung eines Immobilienanteils können daher zusätzlich zu dem Zugewinnausgleichsanspruch noch bestehen und geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Beratung nach einer Trennung von Ehegatten über die hierdurch verursachten Folgen und möglichen Ansprüche fällt auf, dass vielen überhaupt nicht bewusst ist, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich aktiv geltend gemacht werden muss. Es ist daher wichtig zu beachten, dass der Zugewinnausgleich nicht automatisch erfolgt und das Gericht diesen nur auf Antrag eines Ehegatten durchführt. Um sich Klarheit über mögliche Ansprüche zu verschaffen stehen den Ehepartnern zunächst wechselseitig Auskunftsansprüche über die Vermögenswerte zum Anfangsvermögen und Endvermögen zu. Es gilt daher möglichst frühzeitig bei einer Trennung auch dieses zentrale Element in den Blick zu nehmen und mit dem Ehepartner zu erörtern, um vielleicht frühzeitig Streitpunkte zu beseitigen.

Rechtsanwalt Christoph Scharf

auch Fachanwalt für Medizinrecht

Veröffentlicht am 16. / 17.12.2023 “ Der Neue Tag“ Oberpfalzmedien

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