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Wenn jede Sekunde zählt

Pflicht zur rechtzeitigen Aufklärung über den Kaiserschnitt

Treten in der Geburtsphase eines Kindes Probleme auf, so kann jede Sekunde für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind entscheidend sein. Verzögerungen bei Komplikationen in der Geburtsphase führen schnell zu gravierenden und häufig irreparablen Schäden und im schlimmsten Fall zu lebenslangen Behinderungen. Hierauf sollten die Ärzte, Hebammen und das Pflegepersonal sensibilisiert sein.

Treten Komplikationen auf muss daher schnellstmöglich gehandelt werden, sei es durch die Erhebung etwaiger erforderlicher Befunde, im Zweifel jedoch zugunsten des Kindes durch die Durchführung einer Sectio (Kaiserschnitt). Wird der richtige Zeitpunkt zur Durchführung der eiligen oder auch Not-Sectio versäumt, besteht die Gefahr der Sauerstoffunterversorgung des Kindes mit der Folge von irreparablen Hirnschädigungen. Aus diesem Grunde sind die Behandler gehalten, frühestmöglich alles für einen rettenden Kaiserschnitt zu veranlassen. Hierzu gehört auch, dass die Mutter rechtzeitig über die Möglichkeit einer rettenden Sectio aufzuklären ist.

In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall begab sich die Mutter in die Klinik. Bei der Untersuchung wurde eine Schwankung der Herzfrequenz festgestellt, was auf eine mangelnde Sauerstoffversorgung hindeuten konnte. Erst als dann im Weiteren der Herzschlag nachließ ordneten die Behandler einen eiligen Kaiserschnitt an und klärten die Mutter über die Situation und den beabsichtigten Eingriff auf. Die Mutter geriet in Panik und sträubte sich gegen die notwendigen Eingriffe durch das Personal wie Blasenkatheter, Sedierung und zusätzliche Sauerstoffzufuhr. Erst im Weiteren kooperierte die Mutter, als der Herzschlag weiter nachließ. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass eine Aufklärung auch schon dann geboten ist, wenn sich abzeichnet, dass im weiteren Verlauf des Geburtsvorgangs eine Situation eintreten könnte, in der ein Kaiserschnitt indiziert wäre. Hierdurch kann wertvolle Zeit gespart werden. Wenn sich eine Gefahr abzeichnet muss der Behandler für eine Notmaßnahme nach Auffassung der Richter zu einem Zeitpunkt eingeholt werden, in dem sich die Mutter in einem Zustand befindet, in dem die Problematik mit ihr besprochen werden kann. Eine sinnvolle Besprechung der Problematik könne ab dem Moment, wenn bereits akute Gefahr für das Kind besteht, im Hinblick auf eine etwaige Reaktion der Schwangeren auf diese Sachlage nicht mehr ohne weiteres möglich sein.

Die Richter des BGH fordern somit, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Schaden von Mutter und Kind fernzuhalten, also jegliche Verzögerung der Behandlung zu verhindern.

Treten dennoch Verzögerungen in der Geburtsphase auf, weil durch die Ärzte, Hebamme oder das Pflegepersonal die gebotenen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen werden, seien es erforderliche Befunderhebungen, Behandlungen, die Aufklärung oder eben auch die Anordnung und Durchführung eines Kaiserschnitts und wird hierdurch ein Schaden bei der Kindesmutter oder dem Kind selbst verursacht, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht. Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen und insbesondere zur Vermeidung von Schädigungen des Kindes oder der Mutter sollten daher alle an der Geburtsphase Beteiligte sich stets vor Augen führen: Bei einer Sauerstoffunterversorgung eines Kindes zählt jede Minute und Sekunde.

Rechtsanwalt Christoph Scharf

Fachanwalt für Medizinrecht

Veröffentlicht am 17. / 21. / 22.09.2024 „Der Neue Tag“ Oberpfalzmedien

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