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Arzthaftung bei Geburtsschaden

Kleine Fehler, schwere Folgen.

Fehler bei der ärztlichen Behandlung können schnell zu folgeschweren Beeinträchtigungen der Patienten führen. Diese Schäden sind häufig bis ans Ende des Lebens zu spüren. Insbesondere während der Geburtsphase führen schon kleine Fehler der Behandler zu gravierenden Schäden der neugeborenen Kinder.

Es gilt Fehler bei der Geburt eines Kindes zwingend zu vermeiden. Fehler bei der Befunderhebung durch das CTG (sogenannter Wehenschreiber), durch Ultraschall oder ebenso bei der Organisation des Geburtsteams verursachen regelmäßig eine verzögerte Entbindung des Kindes. Ist bei dieser Verzögerung die Sauerstoffversorgung des Kindes nicht mehr sichergestellt und tritt eine Sauerstoffunterversorgung ein, entstehen nicht selten schwere Hirnschäden, die zu einer Schwerbehinderung des Kindes und dem Erfordernis fremder Hilfe Zeit des Lebens führen können.

Die Gerichte haben sich immer wieder mit derartigen Geburtsschäden zu befassen. Häufig fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Organisation rund um das Notfallmanagement bei Komplikationen erhebliche Defizite aufweist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat beispielsweise am 13.11.2019 eine Klinik zur Zahlung von 500 000 Euro Schmerzensgeld und Erstattung sämtlicher Vermögensschäden verurteilt, nachdem es in Folge einer Sauerstoffunterversorgung zu einer Schwerbehinderung des Kindes kam. In dem zu entscheidenden Fall kam es zu einem Abfall der kindlichen Herztöne und sodann zu einer Unauswertbarkeit des CTGs. In einem solchen Fall ist das Geburtsteam nach der Rechtsprechung verpflichtet, anderweitige Befunderhebungen durchzuführen, um die Herzfrequenz ordnungsgemäß zu überwachen und eine Sauerstoffunterversorgung zu vermeiden. Dies geschah jedoch nicht. Vielmehr wurde der Herzschlag der Mutter in der Folge mit dem Herzschlag des Kindes verwechselt.

Kommt es zu Auffälligkeiten, gibt es für die Behandler oft wenig Zeit zu handeln, um schwerste Schäden bei Kind und Mutter zu verhindern. Aus diesem Grunde ist ein rasches und koordiniertes Handeln, im Zweifel die sofortige Einleitung einer Not-Sectio geboten. Leider werden auch hierbei immer wieder Verzögerungen durch Fehlverhalten der Behandler festgestellt, die in der Folge zu den oben beschriebenen Schäden durch Sauerstoffunterversorgung führen. In derartigen Fällen sind die Kindeseltern und selbstverständlich das geschädigte Kind durch die Behandler schadlos zu stellen.

Bei Fehlern des Geburtsteams im Rahmen der Geburt des Kindes haften die Behandler. Die Entschädigungsleistungen können die Fehler nur selten kompensieren und das meist schwer geschädigte Kind nicht gesund werden lassen. Sie helfen gleichwohl den Kindeseltern den Alltag mit dem Kind zu bewältigen, die oft erheblichen finanziellen Aufwendungen zu kompensieren und dem Kind durch Zurverfügungstellung diverser Hilfsmittel das Leben zu erleichtern.

Im Hinblick auf die schweren Folgen, die kleine Fehler in der Geburtsphase hervorrufen, ist eine Ausschöpfung der diagnostischen Mittel durch die Behandler dringend geboten. Sollten aus Sicht der Kindeseltern nach einem Geburtsschadensfall Zweifel an der fachgerechten Entbindung des Kindes bestehen, empfiehlt es sich aufgrund der weitreichenden Folgen gewiss, die Vorgänge aus medizinischer und juristischer Sicht prüfen zu lassen.

Veröffentlicht am 06.08.2022 „Der Neue Tag“, Oberpfalzmedien

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