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Cannabislegalisierung: Konsum und Anbau in Mietwohnung erlaubt!

Zu den Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern

In Deutschland ist seit dem 01.04.2024 der Konsum und Besitz von Cannabis legalisiert worden. Bis zu 3 Cannabispflanzen pro volljähriger Person dürfen am Wohnsitz oder an dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson angebaut werden, das heißt in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten. Der Konsum von Cannabis in der Wohnung ist erlaubt. Des einen Freud ist des anderen Leid. Seit der Legalisierung drängen sich für Vermieter und Mieter viele Fragen auf, welche Rechte und Pflichten bestehen, welche Verbote beispielsweise durch den Vermieter ausgesprochen werden können, aber auch was der Mieter dem entgegenhalten kann.

Es ist daher zunächst klarzustellen, dass mit der Legalisierung von Cannabis nun viele Verbote die die Mietwohnung betreffen für die Vermieterseite nicht mehr durchsetzbar und haltbar sind. Bis zur Legalisierung konnten Anbau und Konsum von Cannabis sogar zur fristlosen Kündigung führen, bei rechtmäßigem Verhalten nun jedoch nicht mehr.

Das Konsumieren von Cannabis in der eigenen Wohnung ist erlaubt, genau so wie das Rauchen von Zigaretten. Es handelt sich um den vertragsmäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter darf weder den Konsum in der Wohnung, noch auf dem Balkon oder am offenen Fenster, auch nicht auf der Terrasse verbieten. Es ist lediglich der Grundsatz des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme weiterhin zu wahren. Nachbarn dürfen durch den Cannabisrauch nicht zu stark beeinträchtigt werden. Individualvertraglich könnte im Mietvertrag allenfalls – wie bei Rauchverboten – eine gewisse Beschränkung des Konsums vereinbart werden. Generell kann der Vermieter, den Konsum nicht verbieten.

Dasselbe gilt für den Anbau von Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung, auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten. Der Jugendschutz muss allerdings gewahrt werden, sodass unter 18-jährige Mitbewohner keinen Zugang zu den Pflanzen haben. In der Wohnung darf pro volljährigem Mieter eine Menge von 50g aufbewahrt werden. In der Wohnung dürfen maximal 3 Pflanzen pro Person gleichzeitig gezüchtet werden. Solange sich die Mieter an diese Vorgaben halten, handeln sie rechtmäßig und der Vermieter hat dies zu dulden.

Anderes gilt jedoch bei exzessivem Konsum, der extreme Beeinträchtigungen der Nachbarn hervorruft. Der Mieter, der sich durch den übermäßigen Cannabiskonsum und damit die Geruchsbelästigung gestört fühlt kann unter Umständen die Miete mindern, der Vermieter infolge den anderen Mieter abmahnen. Beweisschwierigkeiten dürften sich für den sich gestört gefühlten Nachbarn oder auch den Vermieter bestehen, was die Definition von „extrem“ oder „übermäßig“ betrifft.

Auch wenn es dem Vermieter nicht gefällt, dass in seiner Wohnung Cannabis konsumiert wird oder dort sogar ein Anbau von Pflanzen erfolgt, darf er beides dem Mieter nicht verbieten, denn die Wohnung ist nach Art. 13 GG unverletzlich. Daher ist es wohl auch als unzulässig anzusehen, Klauseln in den Mietvertrag aufzunehmen, die die Rechte des Mieters beschränken, solange dieser sich an die gesetzlichen Vorschriften hält.

Rechtsanwalt Christoph Scharf

auch Fachanwalt für Medizinrecht

Veröffentlicht am 15. / 16.06.2024 „Der Neue Tag“ Oberpfalzmedien

https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/konsum-anbau-mietwohnung-erlaubt-id4832606.html

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