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Ehevertrag zur Vermeidung von Streitigkeiten

Vermögensrechtliche Verhältnisse schon frühzeitig regeln.

Viele Paare stellen sich vor einer Hochzeit die Fragen: Ist ein Ehevertrag sinnvoll? Was muss mit dem Ehevertrag geregelt sein? Kann man auch nachträglich einen Vertrag vereinbaren?

Das Wichtigste vorweg: Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der aufrechten Ehe abgeschlossen werden. Ein solcher Ehevertrag muss jedoch von einem Notar beglaubigt werden. Ein einmal geschlossener Ehevertrag kann auch nachträglich noch geändert werden, wenn sich beispielsweise die Vermögensverhältnisse oder die familiäre Situationen geändert haben.

Neben den Ansprüchen, die im Falle einer Scheidung aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft folgen können, bestehen darüber hinaus diverse weitere Ansprüche auf möglichen finanziellen Ausgleich. Der Begriff der Vermögensauseinandersetzung ist übergeordnet und umfasst sämtliche Rechtsfragen, die die Vermögensverhältnisse der Eheleute zueinander betreffen, wie beispielsweise die Zuteilung der Nutzung der ehelichen Immobilie, die Verteilung von Bankkonten, Sparkonten oder Wertpapieren. Immer wieder kommt es auch zu Auseinandersetzungen mit Schwiegereltern und Streitigkeiten um finanzielle Zuwendungen, die diese während der intakten Ehe getätigt haben, nach der Trennung jedoch vom Schwiegerkind zurückverlangen.

Zur Vermeidung von ausufernden und kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten lassen sich frühzeitig durch einen Ehevertrag schon vor als auch während der Ehe klare Regelungen treffen. Solche Verträge dienen nicht nur dem Schutz des vermögenden Ehepartners, sondern können auch Regelungen zu Gunsten des finanziell schlecht dastehenden Ehepartners enthalten. Ebenso lassen sich mit einem Ehevertrag auch bei finanziell ähnlich gestalteten Vermögensverhältnissen der Ehepartner klare Regelungen für den Fall einer Trennung und / oder Scheidung treffen.

Ohne einen Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft, wobei die Eheleute durch einen Vertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren können und damit eine Vermögenszuordnung vornehmen. Hier gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Es lassen sich auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, zu Unterhaltsansprüchen und beispielsweise zur Nutzung der Immobilie der Ehegatten nach der Trennung regeln. Im Ehevertrag können die Eheleute daher frühzeitig eine Scheidungsfolgevereinbarung treffen und noch in „guten Zeiten“ eine gerechte Vermögensaufteilung erzielen. Zusätzlich kann in einem solchen Vertrag bereits eine erbrechtlich bindende Verfügung aufgenommen werden, beispielsweise um zu vereinbaren, den Kindern Vermögenswerte nach dem Tode zukommen zu lassen.

Je nach Vermögensverhältnissen und je nach Umfang der Regelungen entstehen durch die Erarbeitung und Beurkundung des Ehevertrages Kosten, die sich der eine oder andere gerne spart, in guten Zeiten der Ehe selbstverständlich verbunden mit der Hoffnung, niemals an einem Rosenkrieg mit dem geliebten Ehepartner teilzunehmen. Kommt es hingegen zu einer Trennung und bestehen keine Regelungen bei verhärteten Fronten zwischen den getrennten Ehepartnern, folgt regelmäßig ein Prozess dem anderen. Die hierbei entstehenden Kosten überschreiten diejenigen eines solchen Vertrages regelmäßig um ein Vielfaches. Die psychische Belastung solcher streitigen Auseinandersetzungen ist enorm. Aufgrund dessen empfiehlt es sich durchaus schon vor oder auch während der Ehe über den Abschluss eines Ehevertrages nachzudenken, einen bestehenden Ehevertrag an die aktuellen Verhältnisse anpassen zu lassen und sich frühzeitig über die Möglichkeiten zu informieren oder beraten zu lassen.

Veröffentlicht am 17./18.12.2022 „Der Neue Tag“, Oberpfalzmedien

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