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Justiz arbeitet Straftaten in der Corona-Krise auf

Zur Strafbarkeit des Erstellens und Verwendens falscher ärztlicher Atteste

Zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 herrschte schnell Ratlosigkeit und Verzweiflung. Weder die Bürger noch die Politiker wussten, wie sie auf die neue Situation und Ungewissheit der Auswirkungen der Erkrankung reagieren sollen. Durch unzählige, von Bundesland zu Bundesland, Stadt zu Stadt, von Landkreis zu Landkreis unterschiedliche Regelungen versuchte die Politik die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Das Leben der Bevölkerung wurde hierdurch massiv eingeschränkt. Viele hatten Bedenken gegen die Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen, andere erkannten die erklärte Gefährlichkeit des Virus nicht und wieder andere wollten sich in ihrer Freiheit durch die angeordneten Maßnahmen nicht einschränken lassen.

„Ich trage doch keine Schutzmaske und ich lass mich auch nicht impfen!“, hörte man immer wieder. Um dennoch am öffentlichen Leben teilzunehmen, erforderte es dann einer Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder auch der Feststellung der Impfunfähigkeit, aufgrund einer bestehenden Kontraindikation durch einen Arzt. Wieder andere ließen sich gar eine durchgeführte Corona-Schutzimpfung dokumentieren, die gar nicht stattgefunden hatte.

Die Justiz hat bereits frühzeitig angefangen, Straftaten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufzuarbeiten und zu verfolgen. Dies führte im vergangen Jahr zu einer Vielzahl von Urteilen gegen Ärzte, aber auch gegen Patienten wegen des Ausstellens oder des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278, § 279 StGB; ein Straftatbestand, der in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine eher untergeordnete Rolle spielte. Der Gesetzgeber hatte während der Pandemie die Straftatbestände sogar noch geändert und den Anwendungsbereich erheblich erweitert.

So wurde jüngst beispielsweise geurteilt, dass ärztliche Atteste bereits dann unrichtig sind, wenn sie ohne persönliche Untersuchung ausgestellt werden, obwohl keine besonderen Umstände vorliegen, die dies ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Ein Arzt wurde verurteilt, weil eine ärztliche Bescheinigung, die während der Covid-19- Pandemie zu dem Zweck der Glaubhaftmachung ausgestellt wurde, der betreffenden Person sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, bereits unrichtig ist, wenn sie sich nicht auf durch eine Untersuchung individuelle gesundheitliche Besonderheiten, sondern lediglich auf generelle Vorbehalte gegen das Tragen von Gesichtsmasken stützte.

Genauso sahen die Gericht dies auch bezüglich einer Impfunfähigkeitsbescheinigung, die nach der Rechtsprechung ein Gesundheitszeugnis im Sinne von § 278 StGB darstellt und urteilten, ein Gesundheitszeugnis sei in der Regel schon dann unrichtig, wenn ihnen keine ordnungsgemäße Untersuchung durch den ausstellenden Arzt zugrunde liegt. Lediglich ausnahmsweise kann eine persönliche körperliche Untersuchung oder Befragung entbehrlich sein.

In einem besonderen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht im August 2023 festgestellt: „Bietet der zu einer Falschdokumentation entschlossene Arzt einer in seiner Praxis anwesenden Patientin an, die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung in einem Impfpass zu bescheinigen, ohne diese tatsächlich vorzunehmen, und nimmt diese das dann in die Tat umgesetzte Angebot an, macht sich die Patientin ebenfalls strafbar. Die Patientin leistet dann Beihilfe zur nicht richtigen Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus, so das Gericht.

Die vorstehende Rechtsprechung zeigt, dass die Handlungen von Ärzten und Patienten zur Umgehung angeordneter Maßnahmen erbracht wurden, keinen Trick darstellten, auch kein Kavaliersdelikt, sondern Straftaten, die von den Strafverfolgungsbehörden zielstrebig verfolgt werden. Dies sollten sich auch für die Zukunft alle vor Augen führen, denn das Virus ist noch in der Welt.

Rechtsanwalt Christoph Scharf

auch Fachanwalt für Medizinrecht

Veröffentlicht am 20. / 21.01.2024 „Der Neue Tag“ Oberpfalzmedien

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