Wenn ein Kind zwei Väter hat …
Hat ein Kind neben seinem rechtlichen Vater auch noch einen leiblichen bzw. biologischen Vater, kann es der Entwicklung des Kindes dienen, auch zu ihm Kontakt zu haben. Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche bzw. biologische Vater. Die biologische Vaterschaft führt aber nicht zwingend dazu, als rechtlicher Vater zu gelten. Nach dem BGB ist derjenige Mann Vater eines Kindes, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Juristisch gleichgestellt ist diesem rechtlichen Vater auch ein Adoptivvater.
Lange Zeit hatte der leibliche Vater, der kein rechtlicher Vater war, im Streitfall wenig Möglichkeiten einen Umgang mit dem Kind auszuüben oder Informationen von den rechtlichen Eltern zu erhalten. Gerade dann, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Ehemann verheiratet ist und dieser somit rechtlicher Vater wird, führt dies regelmäßig dazu, dass die Mutter gemeinsam mit dem rechtlichen Vater das Kind großzieht. In solchen Fällen ist es für den leiblichen Vater oftmals schwer an dem Leben seines Kindes teilzunehmen und eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen. Dies wird häufig von der Mutter und dem Ehemann (rechtlichen Vater) verhindert. Gleichwohl ist der Kindesvater nicht rechtlos gestellt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkte vor gut 10 Jahren die Rechte des leiblichen Vaters. Er beanstandete, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne weitere Prüfung der Kindeswohlinteressen vorenthalten wurde. Dies würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, der das Familien- und Privatleben unter besonderen staatlichen Schutz stellt.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Entscheidungen aufgegriffen und dem leiblichen Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind eingeräumt, wenn dies dem Kindeswohl dient. Seither kann der leibliche Vater bei ernsthaftem Interesse an dem Kind den Kontakt zu seinem Kind auch gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters durchsetzen, dies zumindest in der Theorie. Ferner steht dem leiblichen Vater ein Auskunftsrecht zu den Lebensverhältnissen seines Kindes zu, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat und dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1686 a BGB. In dieser Vorschrift sind die Rechte des leiblichen, nicht jedoch rechtlichen Vaters geregelt. Der Gesetzgeber hat zugrunde gelegt, es könne für das Kind gut und förderlich sein, auch zum leiblichen Vater Kontakt zu haben, von dem es schließlich abstammt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der leiblicher Vater Interesse an dem Kind zeigt.
Können sich der leibliche Vater, die Kindesmutter und der rechtliche Vater nicht über eine einvernehmliche Umgangsregelung einigen, bleibt häufig nur der Weg zum Gericht. Es ist nun allein entscheidend, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten zeigt und gezeigt hat, dass er die tatsächliche Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Hierbei sind bei der so genannten Kindeswohlprüfung die konkreten familiären Begebenheiten zu klären. Die Frage der Kindeswohldienlichkeit ist je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbandes, Beziehungskonstellationen, Konfliktniveau zwischen betroffenen Erwachsenen und auch das Alter des Kindes und der Grad der Bindung sowie die Dauer der Kenntnis von der Existenz des biologischen Vaters zu beurteilen, so der Gesetzgeber.
Voraussetzung für das Bestehen der Ansprüche ist aber immer, dass der Anspruchssteller auch wirklich der biologische Vater ist. Einen Antrag auf Umgang oder Auskunft setzt dann voraus, dass der leibliche Vater, sofern dies streitig ist, an Eides statt versichert, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. In absolut streitigen Fällen kann es erforderlich sein, zunächst die Vaterschaft des leiblichen Vaters gerichtlich durch eine Vaterschaftsklage festzustellen. Im Vordergrund sollten aber immer die Interessen des Kindes stehen, was von allen Beteiligten zu berücksichtigen ist.