Es ist nichts Ungewöhnliches, wenn bei Herstellung von Werken, Mängel auftreten. Der Gesetzgeber hat dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber daher Rechte eingeräumt, die sich auf die Beseitigung von Mängeln beziehen. Wichtig ist es, beim Auftreten richtig vorzugehen, damit im Streitfall der Besteller oder auch der Unternehmer nicht rechtslos dasteht.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist es zu wissen, dass vor der Abnahme des Werkes der Unternehmer die Beweislast trägt, dass sein Werk mangelfrei ist, nach der Abnahme der Besteller, das Bestehen von Mängeln beweisen muss. Liegen Mängel vor, so muss der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer die Mängel anzeigen und rügen. Voraussetzung für den Anspruch auf Mängelbeseitigung und weitere Ansprüche, die sich aufgrund eines Mangels zu Gunsten des Bestellers ergeben, ist immer eine wirksame Mängelbeseitigungsaufforderung. Fehlt es an einer wirksamen Mängelbeseitigungsaufforderung, so führt dies in der Folge auch zur Unwirksamkeit der im Anschluss geltend gemachten Rechte des Bestellers.
Es kommt dann in Betracht, dass ein Rücktritt vom Werkvertrag nicht wirksam erklärt werden konnte, eine erklärte Minderung unwirksam ist oder auch ein geltend gemachter Kostenvorschussanspruch zur Beseitigung der Mängel nicht besteht. Besondere Vorsicht ist daher geboten, wenn die Mängelbeseitigung eine Mitwirkung des Bestellers erfordert. Ist eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so bleibt die Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung bis zur Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlung wirkungslos.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
Innerhalb der Verjährungsfrist können solche Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden. Erst jüngst hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 30.11.2021 hierzu entschieden: „Bedarf die Mängelbeseitigung einer planerischen Vorgabe des Auftraggebers, ist eine Mängelbeseitigungsaufforderung ohne diese planerische Vorgabe wirkungslos.“ In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht jedoch auch nochmals klargestellt, dass die Klage lediglich als „derzeit“ unbegründet abgewiesen würde, weil die Mitwirkungshandlung noch erbracht werden kann. Im Ergebnis muss sich der Besteller bei der Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen daher immer vergewissern, ob Mitwirkungshandlungen seiner Person erforderlich sind, sei es durch einfaches Gewähren des Zutritts zu Räumlichkeiten, zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln oder auch durch die Erbringung planerischer Leistungen und Entscheidungen. Anderenfalls besteht die Gefahr des Bestellers, seine Ansprüche nicht wirksam durchsetzen zu können.
Veröffentlicht am 19.03.2022 „Der Neue Tag“, Oberpfalzmedien