Der Verlust eines geliebten Menschen bedeutet insbesondere für nahe Angehörige oftmals neben der Trauer und emotionalen Belastung auch rechtlich scheinbar unüberwindbare Hürden. Der überlebende Ehegatte und/oder die Abkömmlinge beerben den Verstorbenen. Der Erbe benötigt kurzfristig oftmals nicht unerhebliche finanzielle Mittel, um für die Kosten, (wie z.B. Beerdigung, Auflösung der Wohnung, Begleichung von Verbindlichkeiten), die durch den Todesfall entstanden sind, aufzukommen. Hierfür haben die Erblasser regelmäßig durch Bankguthaben oder durch Lebensversicherungen vorgesorgt. Doch wie kommt der Erbe jetzt an das Geld? Auf den Bankkonten des Erblassers befindet sich genügend Geld, um die angefallenen Kosten zu bezahlen. Doch die Banken weigern sich oft, kurzfristig dem Erben Verfügungen über das Konto zu ermöglichen. Sie fordern von dem Erben die Vorlage eines Erbscheins, das Testamentsvollstreckerzeugnis oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse, bevor sie Gelder auszahlen. Hierbei stützen sie sich auf ihre vermeintlich wirksamen AGB´s. Der BGH hat jedoch jüngst in seiner Entscheidung vom 08.10.13, Az. XI ZR 401/12 entschieden, dass Klauseln zu Erbnachweisen in AGB der Banken unwirksam sind. Der BGH verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass es für den Erben eine unangemessene Benachteiligung darstelle, sein Erbrecht durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, deren Erlangung zum einen unnütze Kosten verursache und zum anderen zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führe. Aus dieser Entscheidung folgt: Grundsätzlich können sich Erben nunmehr auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, um so die Zugriffsmöglichkeit auf die Bankkonten des Erblassers zu erhalten. Problematisch kann es auch werden, wenn es um die Auszahlung der Leistungen aus einer Lebensversicherung geht, etwa weil der Bezugsberechtigte, d.h. die Person die die Ansprüche erhalten soll, nicht exakt bezeichnet ist. In vielen Fällen ist dies der „Ehepartner“ und wird im Vertrag als solcher benannt. Doch hier ist besondere Vorsicht geboten. Der BGH hat nämlich in seiner Entscheidung vom 14.02.07, Az. IV ZR 150/05 bereits festgestellt, dass die Erklärung in einem Versicherungsantrag, im Falle des Todes solle „der Ehegatte der versicherten Person“ bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, auch im Falle einer späteren Scheidung der Ehe so auszulegen ist, dass der mit dem Erblasser zum Zeitpunkt der Festlegung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll. Durch eine erneute Heirat wird also nicht der neue Ehepartner begünstigt. Der Ex-Partner erhält das Geld, was aber nicht bedeutet, dass er dies auch behalten darf: Denn die Auflösung der Ehe lässt zwar nicht die Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zur Versicherung entfallen, jedoch den rechtlichen Grund bzw. die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung, so dass die Erben durchaus gegen den früheren Ehegatten einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung oder auf Herausgabe des erlangten Geldes haben können. Eine solche Auseinandersetzung ist jedoch unnötig und lässt sich durch frühzeitige Anpassung der Bezugsberechtigung und Konkretisierung vermeiden.
Artikel
Wenn der Trauerfall zum Streitfall wird
- 15. Februar 2014
- Rechtsanwalt Christoph Scharf
- Rubrik:
- Erbrecht, Recht im Alltag
Erben jetzt auch ohne Erbschein; Streit um Leistungen aus einer Lebensversicherung lässt sich vermeiden