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Zur Pflichtteilsstrafklausel

Zur Pflichtteilsstrafklausel

Verwirkung erst bei Forderung des Pflichtteils

Eine Pflichtteilsstrafklausel kann in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten werden. Häufig wird eine sogenannte Strafklausel in gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten vereinbart. Diese setzen sich zunächst gegenseitig als Alleinerben und dann als Schlusserben des Längstlebenden ihre Kinder ein.

Durch die Aufnahme einer solchen Pflichtteilsstrafklausel kann verhindert werden, dass nach dem Tod eines Elternteils, Nachkommen ihren Pflichtteil einfordern und damit den zweiten Elternteil durch die Auszahlungsverpflichtungen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Konkret sieht eine solche Klausel vor: Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter gegen den Willen des Erblassers seinen Pflichtteil, werden er und seine Nachkommen durch die Pflichtteilsstrafklausel von der Erbfolge des zweiten Elternteils ausgeschlossen. Das hierdurch bestrafte Kind wird nach dem Tod des länger lebenden Elternteils kein Erbe. Es kann auch dann nur den Pflichtteil fordern, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils besteht.

Vor allem dann, wenn die Erbmasse im Wesentlichen aus Immobilien, beispielsweise dem Elternhaus, besteht, ist eine solche Strafklausel sinnvoll. Hierdurch kann erreicht werden, dass die Forderung eines Kindes nach dem Pflichtteil zurückgestellt wird und so das Elternhaus nicht zu Lebzeiten des länger Lebenden veräußert werden muss, um den Pflichtteil aufbringen zu können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich nun jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2022 damit auseinanderzusetzen, ab wann konkret die Voraussetzungen der Strafklausel erfüllt werden. Grundsätzlich stehen dem Pflichtteilsberechtigten verschiedene Ansprüche zu, so ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, auf Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände, aber auch auf Auszahlung des Pflichtteils. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte zunächst seinen Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses geltend gemacht, eine Nachbesserung gefordert sowie ein Wertgutachten bezüglich der in den Nachlass fallenden Immobilie. Das Nachlassgericht sah die Pflichtteilsstrafklausel bereits damit als erfüllt an und berücksichtigte den Fordernden nicht als Erben.

Das OLG stellte in der nächsten Instanz nun klar, dass tatsächlich die Pflichtteilsstrafklausel noch nicht erfüllt ist. Mit der Einforderung eines Nachlassverzeichnisses könne noch kein „Fordern“ des Pflichtteils im Sinne von § 2303 Abs. 1 BGB zu sehen sein, sondern lediglich das Verlangen einer Auskunft. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte aber angewiesen, um für sich eine sinnvolle Entscheidung treffen zu können, welche weiteren Rechte er geltend macht.

Es zeigt sich, wie viele Möglichkeiten es gibt, seinen Nachlass zu regeln, aber auch, welche besondere Sorgfalt bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Todesfall erforderlich ist. Jeder Schritt will gut überlegt sein.

Veröffentlicht am 18./19.02.2023 „Der Neue Tag“, Oberpfalzmedien

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