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Zur Schadensregulierung eines Unfalls bei repariertem Vorschaden

Die fachgerechte Beseitigung des Vorschadens ist nachzuweisen.

Immer wieder kommt es bei Verkehrsunfällen zu einer Schädigung der Fahrzeuge an Teilen, die in der vorangegangenen Zeit schon einmal von einem Unfall betroffen waren. Dies betrifft vor allem Stoßfänger, Scheinwerfer oder Kotflügel, die regelmäßig bei einem Unfall beschädigt werden.

Überwiegend werden Unfallschäden fachgerecht repariert, beispielsweise durch Austausch der beschädigten Teile. Häufig haben Fahrzeugeigentümer nicht einmal Kenntnis davon, dass an dem Fahrzeug Vorschäden vorgelegen haben, weil sie im Zeitpunkt des Erwerbs bereits fachgerecht repariert waren.

Aufgrund ihres Netzwerkes liegt diese Kenntnis von Vorschäden bei den Versicherungen vor. Regelmäßig berufen sich Haftpflichtversicherungen des Unfallverursachers darauf, der Geschädigte habe zu beweisen, dass ein Vorschaden aus der Vergangenheit im Zeitpunkt des neuen Unfalls bereits fachgerecht repariert war.

Dieser Einwand gehört inzwischen zum Standardvorgehen der Haftpflichtversicherungen. Dies beruht darauf, dass die Gerichte in den letzten Jahren sehr versicherungsfreundliche Urteile erlassen haben. Der Geschädigte wird teils vor schwere Aufgaben gestellt und in kostenträchtige Prozesse gezwungen.

Nach aktueller Rechtsprechung wird der Umstand, dass ein Geschädigter als Käufer eines Gebrauchtwagens einen Vorschaden oder dessen Umfang nicht kennt, nicht in den Verantwortungsbereich des Schädigers verschoben. Vielmehr sei es Sache des Geschädigten, Auskünfte bei dem Vorbesitzer einzuholen. Bei der Schadensregulierung mindern nämlich Vorschäden den Ersatzanspruch des Geschädigten.

Kommt es zu einem Unfall mit Schädigung des Fahrzeuges in einem Bereich, in dem bereits ein Vorschaden bestand, besteht ein Ersatzanspruch nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entstehung dieser Schäden bereits im Rahmen des Vorschadens auszuschließen sind.

Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Geschädigte im Zweifel den Beweis führen muss, dass ein Vorschaden vor dem Unfall fachgerecht beseitigt worden ist. Die Rechtsprechung legt zugrunde: „Erst wenn detailliert nachgewiesen wurde, welche technisch ab- grenzbaren Vorschäden durch welche Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sind, besteht Raum für eine Schätzung der Schadenshöhe.“ Der Geschädigte muss hierzu die wesentlichen Parameter der Reparatur des Vorschadens darlegen und im Zweifel beweisen.

Auch wenn dieser Nachweis dem Geschädigten schwer fällt, ist auf keinen Fall zu empfehlen, gegenüber dem Gutachter Altschäden oder Vorschäden zu verschweigen. Werden auch reparierte Vorschäden verschwiegen, ist das Gutachten per se ungenügend, der Versicherer hat die Kosten des Gutachtens nicht zu ersetzen und die Glaubwürdigkeit des Geschädigten wird infrage gestellt.

Betrifft ein Unfall einen Bereich, an dem bereits ein Vorschaden vorgelegen hat, empfiehlt es sich dringend hierzu detaillierte Angaben zu machen. Zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt sollten so viele Unterlagen und Nachweise gesammelt werden, wenn der Einwand der Versicherung auf einen möglichen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden zu erwarten ist oder bereits erhoben wurde. Dadurch kann bestmöglich ohne gerichtliches Verfahren eine vollständige Regulierung des entstandenen Schadens erreicht werden, die dann auch die Gutachterkosten und Rechtsanwaltskosten umfasst.

Veröffentlicht am 15./16.10.2022 „Der Neue Tag“, Oberpfalzmedien

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